Wann Ihr Stadionverbot bekommt und wie es eigentlich sein sollte
Ihr fahrt zum Auswärtsspiel, hängt Euch in der fremden Stadt an ortskundige, gleichgesinnte Fans und es gibt Ärger. Die Polizei nimmt Eure Personalien auf und teilt Euch mit, dass Ihr den Ort heute nicht mehr betreten dürft und Euch in den Shuttle-Bus Richtung Stadion setzen sollt. Bei einem anderen Spiel verschönert Ihr die gekachelten Örtlichkeiten des Gästeblocks mit der achten Lage Aufkleber. Ihr werdet dabei von übermotivierten Ordnern erwischt und gegen Euch wird Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet. Ein paar Wochen später erhaltet Ihr einen Brief, in dem Euch mitgeteilt wird, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Über beide Vorfälle würdet Ihr Euch wohl keine größeren Gedanken machen, sie können aber zum größten Übel für jeden Fußballfan führen: Die eigene Mannschaft spielt und Ihr seid dazu verbannt, das Spiel vor dem Fernseher zu verfolgen. Auch wenn das Stadionverbot vom DFB nicht als Strafe, sondern als Präventivmaßnahme angesehen wird, dürftet Ihr es sehr wohl als Strafe empfinden. Unterschieden wird zwischen örtlichem und überörtlichem bzw. bundesweitem Stadionverbot. In den allermeisten Fällen werdet Ihr Euch mit einem bundesweiten Stadionverbot konfrontiert sehen. Die Gründe hierfür sind ebenso vielfältig, wie schwammig formuliert.
Gründe für ein bundesweites Stadionverbot:
- Gegen Euch wurde ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet
- Ihr wurdet von der Polizei in Gewahrsam genommen oder es wurde gegen Euch ein Platzverweis ausgesprochen; zusätzlich dazu habt Ihr eine Straftat begangen oder wolltet eine Straftat begehen
- Bei Euch wurden Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt
- Ihr habt durch Eure Handlungen / Verhaltensweisen die Menschenwürde einer anderen Person verletzt
- Ihr habt schwerwiegend gegen die Stadionordnung verstoßen
Bereits der erste Punkt bereitet Magenschmerzen. Auch wenn gegen Euch ermittelt wird, obwohl Ihr unschuldig seid, kann und wird Stadionverbot gegen Euch verhängt werden. Der DFB konterkariert damit die Unschuldsvermutung und setzt Unschuldige mit Schuldigen gleich. Des Weiteren spielt das Delikt, aufgrund dessen gegen Euch ermittelt wird, eigentlich keine Rolle. In der Richtlinie ist so ziemlich alles aufgeführt, was Ihr rund um ein Fußballspiel so anstellen könnt. Darüber hinaus liefert der DFB keine Erklärung, was mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Stadionordnung gemeint ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Definition von Verein zu Verein und damit von Sicherheitsbeauftragtem zu Sicherheitsbeauftragtem stark variiert.
Als nächstes stellt sich die Frage, wie lange Ihr nun vor die Tore der Stadien verbannt werdet.
Dauer des Stadionverbots:
In der Theorie sieht der DFB drei verschiedene Zeiträume vor. Das SV beginnt dabei immer mit Tag der Ausstellung.
- Bis zum 30. Juni des ersten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
- Bis zum 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
- Bis zum 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
Je nachdem wann das Stadionverbot ausgesprochen wird, dauert das SV also zwischen einem und fast vier Jahren. Wie lange das Stadionverbot tatsächlich dauert, soll laut DFB u.a. von der Schwere der Tat, den Folgen der Tat und der Einsicht des Täters abhängig gemacht werden. Des Weiteren spielt es eine wichtige Rolle, ob du Ersttäter bist oder bereits wiederholt aufgefallen bist. Auch hier zeigen sich in der Praxis bundesweite Unterschiede und die korrekte Ausschöpfung des Ermessensspielraums bei der Dauer wird in vielen Fällen nicht ohne Nachdruck erreicht.
Gültigkeit des Stadionverbots:
Ein bundesweites Stadionverbot gilt für alle Veranstaltungen von DFB / DFL in Liga 1-3. Demnach sind auch der DFB-Pokal und Länderspiele für Euch Tabu! Die Lizensierungsvereinbarung von DFL / DFB sieht dabei vor, dass jeder Verein ein bundesweites Stadionverbot im Namen aller Vereine aussprechen kann. Obwohl das Stadionverbot bundesweit gilt, ist der Ansprechpartner für Euer SV immer der Verein, der das SV ausgestellt hat! Dies gilt, sofern das SV aufgrund eines Vorfalls ausgesprochen wurde, den Ihr in Nähe des Stadions begangen hast. Ereignete sich der Vorfall bei An- oder Abreise, wird das SV vom DFB ausgestellt.
Aufhebung des SV:
In den Richtlinien ist ganz klar verankert, wann Euer Stadionverbot aufgehoben werden muss:
- Bei einem Freispruch im Strafverfahren
- Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO (Kein hinreichender Tatverdacht)
- Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder § 153a StPO (Erfüllung von Auflagen), kann das Stadionverbot auf Euren Antrag hin nochmal hinsichtlich Bestand und Dauer (im Falle des § 153) oder hinsichtlich Dauer (im Falle des § 153a) überprüft werden
In der Praxis – und das ist der eigentliche Witz – seid Ihr diejenigen, die sich um die Aufhebung des SV kümmern müssen! Es ist daher auch vor zu schneller Vorfreude bei einer Verfahrenseinstellung zu warnen. Schließlich muss das SV nur bei Einstellung nach § 170 II StPO aufgehoben werden!
Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung des Stadionverbots:
ihr seid noch jung und habt zum ersten Mal ein Stadionverbot? Ihr bereut Eure Tat und seid bereit soziale Aufgaben zu erfüllen? Ihr habt bereits die Hälfte eines 2- bzw. 3- jährigen Stadionverbots “abgesessen”? In diesem Fall kommt für Euch die Aussetzung, Reduzierung oder Aufhebung des Stadionverbots in Frage. Das heißt, dass Ihr ab sofort wieder ins Stadion dürft, Euch aber auch gebührend benehmen solltet. In den Richtlinien gibt es mehrere Ansatzpunkte, durch die bewirkt werden kann, dass Ihr Euer Stadionverbot nicht in voller Länge durchstehen müsst.
Folgen bei Missachtung des Stadionverbots:
Solltet Ihr gegen das Stadionverbot verstoßen, muss der Verein laut Lizensierungsvereinbarung Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen Euch erstatten.
Zusammenfassung:
Hierbei kann Euch die BLAUE HILFE unterstützen:
Im Regelfall ist es die Polizei, die bei DFB oder Verein ein Stadionverbot für Euch beantragen wird. In jedem Fall muss Euch laut Richtlinien eine Möglichkeit eingeräumt werden, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Wird ein Stadionverbot gegen Euch ausgesprochen und Ihr hatte noch nicht die Möglichkeit, Euch dazu zu äußern, könnt Ihr das nach Erhalt des SV immer noch nachholen. Dieses Recht muss Euch eingeräumt werden und Ihr solltet davon unbedingt Gebrauch machen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Euch das SV einfach so zugestellt wird. Ein erster Ansatz ist es also, Stellung zu den Vorfällen zu beziehen. Wir helfen Euch natürlich dabei, eine Stellungnahme zu den Vorfällen zu verfassen.
Hierauf wird entschieden, wie lange Ihr kein Stadion mehr betreten dürft. Auch hier zeigt sich, dass gerne willkürlich die Maximaldauer ausgesprochen wird. Aber auch hier kann man ansetzen und mit genügend Nachdruck erreichen, dass ein auf Euch zugeschnittenes Urteil gefällt wird. Wir kümmern uns darum, dass die Länge des Stadionverbots auch wirklich zu Eurem Vergehen passt.
Nun ist es natürlich nicht selten, dass sich der gegen Euch erhobene Vorwurf als haltlos erweist und eine Aufhebung des Stadionverbots erfolgen muss. Aber an wen wendet Ihr Euch? Wie ist derjenige erreichbar? Müsst Ihr irgendwelche Formulierungen beachten? Macht Euch darüber keine Gedanken! Wir helfen Euch dabei, dass Euer Stadionverbot umgehend aufgehoben wird!
Als letzter Ansatzpunkt ist eine Aussetzung des Stadionverbots möglich. Auch hierfür solltet Ihr auf uns zukommen, wir überlegen uns dann gemeinsam, was wir für Euch in die Wege leiten können!
Die Stadionverbotsrichtlinien bieten Möglichkeiten, jedem Betroffenen zu helfen. Das Problem dabei ist, dass Ihr als Betroffene selbst umfassend aktiv werden müsst, was in den meisten Fällen alles andere als einfach ist. Und genau hierfür solltet Ihr Mitglied der BLAUEN HILFE sein – ein Großteil der Unannehmlichkeiten und Aufwände die ein Stadionverbot mit sich bringt, wird Euch von uns abgenommen!
Weiterführende Informationen: