Rechtlicher Umgang mit Fotos

Rechtliche Vorgaben im Internet

Nutzung von Grafiken, Bildern, Fotos und Videos

Grafiken, Zeichnungen und Fotografien (auch einfache Schnappschüsse) werden durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und dürfen ohne Einverständnis der Urheber nicht venarendet werden (§ 2 und §§ 11ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Diese Erlaubnis kann auch von anderen, z.B. einem Stock-Archiv, erteilt werden, wenn dieses die Bilder des Urhebers venaraltet.

Firmennamen, Produktbezeichnungen, Logos u. ä. sind in der Regel als Marke oder Gebrauchsmuster geschützt und dürfen ebenfalls nur mit Einverständnis des Rechteinhabers genutzt werden.

Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch hat ein sogenanntes ,,Recht am eigenen Bild”. Das bedeutet, man darf Fotografien von Menschen nur dann anfertigen oder nutzen, wenn diese damit einverstanden sind.

Ausnahmen bestehen für folgende Fälle:

  • Es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte (2.B. einen Politiker) und die Aufnahme erfolgt in der Öffentlichkeit.
  • Die Person ist nur ein Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit -z. B.:
    • Auf einer Fotografie von einer Messe steht unauffällig im Hintergrund eine Person, die keine Bedeutung für das Bild hat und ebenso gut weggelassen werden könnte.
    • Auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen, Demonstrationen oder einer Musikveranstaltung, an denen die dargestellte(n) Person(en) teilgenommen haben und auf der Fotografie nur als eine von vielen abgebildet wird/werden
      (Teil einer Masse). Ein “Herausschießen” von einer oder mehreren Personen ist nicht mehr von der Ausnahme umfasst

Beispiele:

  • Einverständnis der fotografierten Person nötig:
    Eine Person wird im Rahmen einer Pressekonferenz beim Stehempfang fotografiert und man kann sie auf dem Foto erkennen (auch als Teil einer größeren Gruppe).
  • Kein Einverständnis nötig:
    Die Person ist als Teil einer großen Musikveranstaltung auf dem Foto in der Masse kaum erkennbar.

Wichtig: Für die Verwendung von Fotografien von Menschen muss sowohl die urheberrechtliche Seite (Fotograf; als auch die persönlichkeitsrechtliche Seite (Rechte der abgebildeten Personen) geklärt sein!

Kartenmaterial

Wie jedes geistig-schöpferische Produkt sind auch Stadtpläne urheberrechtlich geschützt. Ganz egal, ob alt oder neu, ob gratis verteilt oder käuflich erworben, ganz egal ob klitzekleiner Ausschnitt oder ganze Seiten. Die Benutzung von Google-Karten (wie auch die Karten vieler anderer Anbieter) ist zwar kostenlos, aber nicht frei. Auch Google knüpft Bedingungen an die Benutzung seiner Karten. ln der Regel sind die Karten, die man im lnternet findet, an die Benutzung der Webseiten oder der API des Anbieters gebunden. Schon eine solche Karte auszudrucken und weiterzugeben ist vielfach nicht erlaubt.

Es wird daher die Verwendung der freien Landkarten von Openstreetmap empfohlen. Wer aus den Daten von Openstreetmap.org eine Landkarte veröffentlichen will, kann das ohne weiteres machen. Man muss nur beachten, dass man diese unter die gleiche Lizenz wie die Openstreetmap-Daten selbst stellt.

Diese Lizenz trägt die Bezeichnung CC-BY-SA-2.0 und bedeutet “Namensnennung unter gleichen Bedingungen”. Nachzulesen unter: http://creativecommons.org/licenses lby-sal2.0ldel.

Zusätzlich muss man den Namen des Autors/Rechteinhabers der Daten nennen -also Openstreetmap.org. So könnte das aussehen:

Datenquelle: Openstreetmap
Lizenz; C C-BY-SA-2. 0 (d e)

Videos

lm Hinblick auf Videos kann im Großen und Ganzen auf die Ausführungen zu Grafiken und Fotos verwiesen werden. Denn ein Video ist im Prinzip eine Abfolge von Bildern. Das heißt, es ist grundsätzlich das Einverständnis der Rechteinhaber sowie der abgebildeten Personen einzuholen. Das ist bei Videos oft viel schwieriger als bei Fotografien, da an einem Film oft sehr viele Personen als Urheber beteiligt sind.

Nutzung von Zitaten und Texten

Auch Sprachwerke (Texte, Reden, Werke der Literatur, Zeitungsartikel) sind urheberechtliche geschützt. Das Urheberrecht schützt grundsätzlich nicht die ldeen oder Fakten, um die es in einem Text geht. Diese darf man weiterverwenden. Geschützt wird nur die Form, in der sie niedergeschrieben worden sind, also der Text selbst.

Damit ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss er eine gewisse individuelle Schöpfungshöhe erreichen. Trockene, sachliche und zweckgerichtete Sprache (2.8. in sachlichen Pressemitteilungen der Polizei) spricht daher gegen den Schutz.

Blumige Begriffe, kreativer Satzbau, individuelle Wortwahl (2.8. in journalistischen Artikeln) sind dagegen ein Anzeichen für einen urheberrechtlichen Schutz. Dabei sind die sprachliche Qualität und der Unterhaltungswert irrelevant.

Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht, so dass im Zweifel von einem urheberrechtlichen Schutz des Textes ausgegangen werden sollte.

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