Satzung

Nach welchen “Regeln” wir arbeiten

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Blaue Hilfe.
Er hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die in juristische Konflikte im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten als Anhänger des TSV München von 1860 geraten sind.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beratung bei Problemen mit der Polizei oder der Justiz sowie bei der Erteilung eines Stadionverbots
  • Vermittlung von erfahrenen Rechtsanwälten sowie weiteren Stellen, die Hilfe leisten können
  • Direkte finanzielle Hilfe zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten
  • Betreuung von Löwenfans, die Gefängnisstrafen absitzen müssen und ihren Familienangehörigen
  • Präventive Maßnahmen wie Info-Broschüren und Veranstaltungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten gegenüber den Sicherheitsorganen
  • Gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Repression, Willkür und Stadionverbote gegen Fußballfans
  • Unabhängige Vertretung von Löwenfansmit Stadionverbot gegenüber dem aussprechenden Institutionen

§3 Mitgliedschaft

Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erklären.
Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele undInteressen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen 1 Monat im Verzug, so ruht die Mitgliedschaft.

§4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie soll bis spätestens 30.09. des Jahres anberaumt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Schriftform ist durch rechtzeitige Absendung einer e-Mail gewahrt.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
  • die Bestellung zweier Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
  • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, der vom Vorstand benannt wird, und dem Protokollführer unterschrieben.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Mitgliedern, 1 Kassenwart und 1 Ersatzmitglied. Für Beschlüsse sind die 2 Vorstandsmitglieder und der Kassenwart stimmberechtigt, bei Abwesenheit eines Vorstandmitgliedes rückt das Ersatzmitglied nach. Der Vorstand entscheidet intern über seine Arbeitsaufteilung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand, der Kassenwart und das Ersatzmitglied werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, rückt umgehend das Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Quartal.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterschrieben.

§8 Antrag, Verfahren, Entscheidung

I. Antrag

Der Antrag auf Unterstützung ist schriftlich bei einem der Mitglieder des Vorstands einzureichen. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.

Sollte das Mitglied Probleme bei der Abfassung des Antrags haben, kann es auch mit Hilfe des Vorstands eine Niederschrift anfertigen.

Auf Aufforderung des Vorstandes sind ergänzend in Strafsachen ein Aktenauszug, in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die betreffenden Schreiben vorzulegen. Der Vorstand hilft, soweit notwendig, bei der Beschaffung von Akteneinsicht durch Vermittlung eines Anwalts.

II. Verfahren, Entscheidung

Der Vorstand beschließt nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit über die Unterstützungsleistung und über deren Art und Höhe. Er kann eine pauschale Zahlung ebenso bewilligen, wie eine prozentuale Deckung der anfallenden Rechtsverfolgungskosten. Eine vollständige Deckung soll nur in Ausnahmefällen bewilligt werden.

Ein Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht nicht.

Bei der Entscheidung über den Antrag sollen insbesondere folgende Angaben berücksichtigt werden:

  • Regelmäßige Beitragszahlung
  • Dauer der Mitgliedschaft (Minimum 6 Monate)
  • Grad des Verschuldens
  • Lage der Kasse
  • Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle
  • Erfolgsaussichten des Vorgehens
  • Finanzielle Situation des Betroffenen

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte kann der Vorstand Rücksprache mit einem Anwalt nehmen. Der Verein ist gegenüber zu Rate gezogenen Dritten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitglied kann auch die Beiziehung von Medien zur öffentlichkeitswirksamen Aufarbeitung des Falles vorgenommen werden.

Der Vorstand soll nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen innerhalb von 2 Wochen über den Antrag entscheiden und dem Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilen.

§9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine soziale Einrichtung, über die die Liquidationsversammlung entscheidet.